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Der Wasser- und Bodenverband (Verband) hat bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Abweichend von den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die Vorschriften des ersten Teils. Die Satzung kann bei Bedarf weitergehende Regelungen treffen oder vorschreiben, daß der Verband ausschließlich die für Gemeinden geltenden Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens anwendet, soweit es die Verhältnisse des Verbandes zulassen. Zweiter Abschnitt Haushalt
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur die Ausgaben und…
Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss…
Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.