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Unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG kann in der engeren Schutzzone (Zone II) und in der weiteren Schutzzone (Zone III) von Wasserschutzgebieten Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
Dachflächen, Terrassen, Parkplätze und sonstige befestigte Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen,
beschränkt öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege.
Im Fassungsbereich (Zone I) von Wasserschutzgebieten darf Niederschlagswasser nicht versickert/verrieselt werden.
Die Versickerung/Verrieselung muss entweder flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden erfolgen. Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.