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Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten auf Ersuchen gegenüber einer nationalen Glücksspielaufsichtsbehörde offenbaren oder verwerten, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Glücksspielaufsicht liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das…
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die nach § 30 Absatz 4 oder 5 eine Offenbarung der Daten zulassen würden, oder zu prüfen ist, ob diese…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher…
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie erforderlich sind In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b…
Für den Informationsaustausch zwischen den für die Finanz- und Glücksspielaufsicht zuständigen Stellen gilt § 30 der Abgabenordnung mit der nachfolgenden…
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.