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Das für Gesundheit zuständige Ministerium beruft die Landesgesundheitskonferenz ein. Dieser gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherungsträger, der Ärzte- und Zahnärzteschaft, der Apothekerschaft, der Psychotherapeutenkammer NRW, der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, der Krankenhausgesellschaft, der freien Wohlfahrtsverbände, der Landschaftsverbände, der gesundheitlichen Selbsthilfe und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz, der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, der kommunalen Spitzenverbände des Landes und des öffentlichen Gesundheitsdienstes an. Hinsichtlich der geschlechtsparitätischen Besetzung findet § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.
Die Landesgesundheitskonferenz berät gesundheitspolitische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.
Die Sitzungen der Landesgesundheitskonferenz finden mindestens einmal jährlich statt. Das für Gesundheit zuständige Ministerium führt den Vorsitz.
Die Landesgesundheitskonferenz kann Arbeitsgruppen bilden.
Die Kommunale Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und…
Das für Gesundheit zuständige Ministerium legt dem Landtag und der Landesgesundheitskonferenz regelmäßig vom Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz…
Im Einzelnen obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen im Bereich der Gesundheit insbesondere folgende Aufgaben:
Im Bereich der Gesundheit ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen insbesondere die fachliche Leitstelle für den öffentlichen…
Die Auswahl und Ernennung der Fachbereichs- und Fachgruppenleitungen des Landeszentrums Gesundheit erfolgt durch das Ministerium.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden auf Vorschlag der betreffenden Verbände durch das zuständige Ministerium berufen; dieses führt den Vorsitz und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.