Anlage 2 Nr. 2 BerVersVVerordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Das Formular ist vorzulegen: Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.11 zu beachten.
Anlage 2 AbfAEVVerordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4051 - 4054)