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Kreise und kreisfreie Städte können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sowie die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 zur Aufgabenwahrnehmung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt) errichten. Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, gelten für die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, über die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend.
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates obliegt den Vertretungen der Beteiligten. § 114a Abs. 7 Sätze 4, 5 und 7 der Gemeindeordnung NRW finden keine Anwendung.
Die Satzung muss auch Bestimmungen über die Verteilung der Anteile am Stammkapital, über die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung, über die Verteilung der Sitze und den Vorsitz im Verwaltungsrat sowie über das Verfahren zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt enthalten.
Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 errichten durch Vereinbarung einer Satzung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (landesweite Anstalt). Soweit…
Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Satzung. Die Satzung muss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben der Anstalt, die Zahl…
Sofern einer Gemeinde nach den Absätzen 1 bis 3 Pflichten obliegen, kann sie diese insgesamt auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land…
Die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Anstalt des öffentlichen Rechts werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung…
Die Gemeinde kann ihre Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichteten…
Die Anstalt erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Trägern und anderen öffentlichen Stellen auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.