§ 11 Offshore-ArbZVAnwendung des Seearbeitsgesetzes
Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im…
§ 12 Abs. 2 Offshore-ArbZVArbeitszeit
§ 48 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes ist einzuhalten.
§ 14 Abs. 2 Offshore-ArbZVAusgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Für den Sonntags- und Feiertagsausgleich ist § 52 des Seearbeitsgesetzes anzuwenden.
§ 55 Nr. 3 SeeArbGSeearbeitsgesetz
abweichend von den §§ 43, 44, 45 und 48 Regelungen zur Arbeitszeit sowie zu den Ruhepausen und zur Ruhezeit für Besatzungsmitglieder auf Schiffen, von denen aus…
§ 2 BinSchArbZVVerordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt…