Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.
Art 3 ORheinLotsOEV
Art 3 ORheinLotsOEVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen