§ 12 EhrenamtStiftGGesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.
§ 15 GleiBStiftGGesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.
§ 9 SächsStiftGSächsisches Stiftungsgesetz
Ist für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung weder ein Anfallberechtigter oder eine Anfallberechtigte…