Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
Darüber hinaus soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen
über orthopädieschuhtechnische Maßnahmen zu beraten und dabei ärztliche Verordnungen zu berücksichtigen,
zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang mit Hilfsmitteln anzuleiten und
über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen zu beraten.
Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe und der Gesprächssimulation beträgt insgesamt 15 Minuten.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Durchführung der Arbeitsprobe und in der Gesprächssimulation erbrachten Leistungen jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.