Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 11 Abs. 4 des Orthoptistengesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige Behörde den zuständigen Prüfungsausschuß.
Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Schule ab, an der sie oder er die…
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 570) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung Name, Vorname…
§ 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
mindestens einer an der Schule unterrichtenden Orthoptistin oder einem entsprechend tätigen Orthoptisten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.