§ 1 Abs. 11 OstseeSHNSGBefVBefahrensregelungen
Die Lagepläne 1 bis 10 werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Anlage HmbNSGBefVVerordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg
(Fundstelle: BGBl. I 2016,2193)
§ 4 OstseeSHNSGBefVInkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet…
§ 2 Abs. 2 OstseeSHNSGBefVAusnahmen und Befreiungen
Das Verbot des § 1 Absatz 1 gilt nicht für
Anlage SeeAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1503; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)