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Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Härtegesichtspunkten werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Rangfolge des Grades der mit einer Ablehnung der Bewerbung verbundenen außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegen eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
Eine außergewöhnliche Härte kann im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
schwerbehindert oder im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt ist oder
aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einem nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigenden Kind oder einer nicht erwerbsfähigen anderen Person überwiegend Unterhalt leistet.
Bis zur Hälfte werden die im Rahmen der Quote verfügbaren Ausbildungsplätze zunächst an Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 nach dem Grad der Behinderung vergeben. Die übrigen Ausbildungsplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 2 und für sonstige Härtefälle vergeben. Sofern im Ergebnis Ausbildungsplätze im Rahmen der nach dem Lehrerausbildungsgesetz verfügbaren Quote frei bleiben sollten, werden diese an etwaige nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 nach dem Grad der Behinderung vergeben.
Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los.
Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche…
Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge…
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit einem Fach des dringenden fachlichen Bedarfs die je Lehramt festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze,…
1Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche…
Haben bei der Vergabe der Ausbildungsplätze mehrere Bewerber den gleichen Rang, so sind zunächst Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine…
Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 3 Forstdienstausbildungsgesetz liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn die Ablehnung für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.