PachtkredG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 6 PachtkredGPachtkreditgesetz § 5§ 7 Das Inventar haftet auch für die dem Gläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten der Verwerfung des Pfandes. § 5§ 7