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Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Für den Prüfungsbereich Produktionsvorbereitung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
zur Umsetzung der Kundenanforderungen Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
Auftragsdaten zum Rüsten und Steuern der Packmittelmaschine umzusetzen,
die Auswahl von Materialien und Werkzeugen sowie Fertigungs- und Lagermöglichkeiten darzustellen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen aufzuzeigen;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Erstellen eines Handmusters bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen;
die Prüfungszeit beträgt drei Stunden.
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks statt.
Für den Prüfungsbereich Packmittelproduktion bestehen folgende Vorgaben:
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Bearbeiten und Verpacken statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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