§ 1 PAO157Abs2DVVerordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung
Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.
§ 45 Abs. 8 PAOBerufshaftpflichtversicherung
Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf Grund einer Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in…
§ 160 PAOInhaber von Erlaubnisscheinen
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
§ 2 Abs. 6 PatAnwVVVerordnung über das Patentanwaltsverzeichnis
Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft in der Bundesrepublik…
§ 30 Abs. 2 EuPAGGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Soweit eine antragstellende Person nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3 Zeiten nachzuweisen hat, in denen sie den Beruf des Patentanwalts in einem…