PAO — InhaltsübersichtDritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte›Erster Abschnitt AllgemeinesGesetzBund§ 45a PAO(weggefallen)Patentanwaltsordnung · Dritter Teil, Erster Abschnitt § 45§ 45b Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 45§ 45b