§ 52b Abs. 1 PAOBerufsausübungsgesellschaften
Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs…
§ 52e Abs. 1 PAOBerufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften…
§ 52k Abs. 2 PAORecht zur Beratung und Vertretung
Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines…
§ 52f Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAOZulassung
einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Patentanwälten