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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2294 – 2295)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Benennung dieses Prüfungsteils,
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ und Bewertung mit Punkten und Note,
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ und Bewertung mit Punkten und Note,
Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ und Bewertung mit Punkten und Note sowie
Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.