§ 19 Abs. 4 BKGGBundeskindergeldgesetz
§ 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, unberührt.
§ 59 Abs. 3 PatAnwAPrVDarlehenshöhe und Darlehensschuld
Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen Sätzen.
§ 62 Abs. 2 PatAnwAPrVAuskunftspflichten und Änderungen
Ändern sich Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatzes 1, so ist das Unterhaltsdarlehen zum Ersten des auf die Änderung folgenden Monats anzupassen.…
§ 36 Nr. 7 ZPOEGGesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden…
§ 58 Abs. 1 PatAnwAPrVEntstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsdarlehens entsteht am Ersten des Monats, in dem die Bewerberinnen oder Bewerber