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Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
der Personalausweisbehörden,
des Ausweisherstellers,
der Hersteller von Hardware und Software im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
der Cloudanbieter,
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden,
der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679, deren jeweilige Zertifizierung verpflichtend oder optional ist.
Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.
Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.
Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit…
(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Nr.Bezeichnung der SystemkomponenteVerpflichtung/Option1Chip auf der…
die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Systems,
die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Produkts oder der zu zertifizierenden Komponente,
die Bezeichnung und die Beschreibung des geprüften Systems und der relevanten Standorte und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.