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Zweitbücher werden von der unteren Aufsichtsbehörde weiter geführt und aufbewahrt. Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind beginnend mit dem Jahresabschluss des Standesamts bis zum Ablauf der Führungsfristen von der unteren Aufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren.