§ 1257 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.
§ 1284 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.
§ 1228 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
§ 61 Abs. 3 AuslSchuldAbkAGGesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Auf das Pfandrecht sind die für das Pfandrecht an Forderungen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 1233 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.