§ 34 Abs. 1 GewOGewerbeordnung
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen…
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e GewOGewerbeordnung
nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PfandBGPfandbriefgesetz
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht mehr vorliegen,
§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchst. a GewOGewerbeordnung
an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
§ 19 Abs. 3 Nr. 1 GewStDVGewerbesteuer-Durchführungsverordnung
für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung;