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Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.
Bei der Verwendung der Formulare sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.
Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster.
Als Formular für den Solvabilitätsnachweis ist das in Anlage 4 festgelegte Muster zu verwenden.
Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssicherungsverein für die Versorgungsberechtigten auszuweisen.
die Bilanzen nach Formular F.800.01 und
kongruente Bedeckung gemäß Formular F.804.01,
Die Formulare F.800.01 und F.810.01 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.