§ 6 Abs. 1 AktuarVVerordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars
Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand…
§ 9 Nr. 2 PFAVFristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.
§ 11 Abs. 2 PFAVHalbjährlicher Zwischenbericht
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats…
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PFAVSonstige Rechnungslegungsunterlagen
den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, und
§ 28 Abs. 2 PFAVBerichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage bei der…