§ 59 Abs. 1 PflBGGesetz über die Pflegeberufe
Die Regelungen in Teil 2, § 52 Absatz 1 und 2 sowie Teil 4 Abschnitt 4 gelten entsprechend nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 60 und 61.
§ 61 Abs. 1 PflAPrVÜbergangsvorschriften
Für Ausbildungen, die nach dem Krankenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungs- und…
§ 24 Abs. 6 PflAPrVPrüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
Im Übrigen gelten für die Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes die Vorschriften dieses Abschnitts zur staatlichen Prüfung.
§ 31 Abs. 4 PflAPrVDurchführung der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 3 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 16 Abs. 4 PflBGGesetz über die Pflegeberufe
Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden…