§ 40 Abs. 5 PflBGGleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den §§ 40 und 41 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
§ 48a Abs. 4 Nr. 1 PflBGErlaubnis zur partiellen Berufsausübung
den Namen dieses Staates und
§ 47 Nr. 2 PflBGBescheinigungen der zuständigen Behörde
über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.
§ 56 Abs. 1 Nr. 5 PflBGAusbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, und
§ 55 Abs. 1 Nr. 3 PflBGStatistik; Verordnungsermächtigung
die Ausbildungsvergütungen.