§ 2 Abs. 1 HeilprGGesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7…
§ 1 Abs. 2 HeilprGGesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von…
§ 29 Abs. 3 Nr. 7 HeilBerG NRWHeilberufsgesetz
gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Berufsangehörigen eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.
Art. 1 Abs. 2 SN-20950Gesetz zur Anpassung des Rechts über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen die zuständigen Behörden oder Kammern, wenn Angehörige der in Absatz 1 Satz 1 genannten…
Nr. 20 Nr. 4 10. SächsKVZZehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
| Eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz…