§ 90 Abs. 1 VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.…
§ 12a Abs. 3 AEntGGesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind und zustimmen. Ordentliche Mitglieder können durch ihre…
§ 82 Abs. 5 BBiGBerufsbildungsgesetz
Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.