§ 31 PflKartV 1986
Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: Beim Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Anerkennungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die Partienummer der Kleinpackung.
die Kategorie und die Klasse,
die Sortenbezeichnung,
die Anerkennungsnummer.
Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen. § 26 Satz 2 gilt entsprechend.