§ 72 Abs. 1a StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 19 Absatz 1 kann bis zum 31. Oktober 2024 auch in der bis zum 19. Juni 2024 geltenden Fassung angewendet werden.
Art. 58 Nr. 2 BMRVERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
In Artikel 42 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Bis zum 1. Juli 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die…
§ 52 Abs. 2 Nr. 2 StVOStraßenverkehrs-Ordnung
nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
§ 22 Abs. 1 IntVVerordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
§ 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.