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Soweit es die Behinderung einer Bewerberin oder eines Bewerbers erfordert, kann die Bezirksregierung von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Sie kann Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.
Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern oder…
Soweit es die Behinderung einer oder eines Studierenden erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen…
Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter…
Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des allgemeinen Prüfungsausschusses von einzelnen…
Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der…
Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.