Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung wurde am 20. Februar 2026 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 BBiG von dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1999 (GV. NRW. S. 142), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, außer Kraft.
Für Auszubildende, deren Ausbildung vor dem 1. September 2025 begonnen hat, und die sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1999 (GV. NRW. S. 142), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, fort. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm Zum Textanfang
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur…
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte vom 12. September 2005…
Diese Prüfungsordnung wurde am 18.12.2024 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes…
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1984 in Kraft. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des…
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „Ausbildungsordnung…
Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2028 geltenden Vorschriften dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.