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Die oder der Polizeibeauftragte prüft, ob auf der Grundlage der Eingabe hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung besteht. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn bei verständiger Würdigung des Vorbringens eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung der oder des Betroffenen oder ein nicht unerhebliches innerdienstliches Fehlverhalten oder Fehlentwicklungen die Polizei betreffend zumindest möglich erscheint. Besteht kein hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung, gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.
Zur sachlichen Prüfung kann die oder der Polizeibeauftragte von den zuständigen Landesbehörden und -einrichtungen Auskunft verlangen und um Einsicht in Akten ersuchen. Eine Einsichtnahme in Personalakten ist ausgeschlossen. Die Auskunft ist binnen eines Monats nach Eingang zu erteilen und hat alle für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen zu beinhalten. Hinsichtlich der Akteneinsicht gilt § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Sofern es zur sachlichen Prüfung erforderlich ist, kann die oder der Polizeibeauftragte nach vorheriger Anmeldung bei der Behördenleitung die zuständige Polizeibehörde oder Einrichtung betreten.
Die oder der Polizeibeauftragte kann die beteiligten Polizeibeschäftigten sowie die Leitung der betroffenen Polizeibehörde oder Einrichtung zur Stellungnahme auffordern. Darüber hinaus kann die oder der Polizeibeauftragte in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben Bürgerinnen und Bürger sowie Sachverständige anhören.
Die zu erteilende Auskunft darf nur verweigert werden, wenn
die oder der betroffene Polizeibeschäftigte mit der Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, genannte angehörige Person dem Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat aussetzen würde,
die oder der um Auskunft angehaltene Polizeibeschäftigte der Polizeibehörde ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung hat oder
zwingende Geheimhaltungsgründe dieser entgegenstehen.
Zwingende Geheimhaltungsgründe im Sinne des Satz 1 Nummer 3 liegen nur vor, wenn die durch das Bekanntwerden des Inhalts eintretenden Nachteile das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung offensichtlich überwiegen.
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat rechtfertigen, ist die oder der beteiligte Polizeibeschäftigte darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen und sie oder er sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen kann.
In Abstimmung mit der jeweils zuständigen Behördenleitung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles kann eine beobachtende Teilnahme der oder des Polizeibeauftragten bei polizeilichen Großlagen erfolgen.
1Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben…
von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche…
Einer oder einem Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für…
Stellungnahmen, Auskünfte oder Akteneinsicht nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 dürfen der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes nur verweigert werden, wenn…
Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegen gehalten werden.
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde oder auf von dieser an die zuständige Stelle übermittelte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.