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Nach Abschluss der Untersuchungen erstellt die oder der Polizeibeauftragte des Bundes einen Bericht, wenn der Sachverhalt aus ihrer oder seiner Sicht besondere Bedeutung aufweist. Der Bericht enthält eine Bewertung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder Fehlverhalten im Einzelfall vorliegen, wobei die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu beachten sind. Vorbehaltlich § 6 Absatz 5 ist der Bericht durch die oder den Polizeibeauftragten des Bundes elektronisch zu veröffentlichen. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache.
Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes erstattet den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit erstmals zum 30. Juni 2024 und…
Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann von den Polizeibehörden des Bundes eine Stellungnahme anfordern. Sie oder er darf diese Stellungnahme mit einer…
Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes teilt der eingebenden Person schriftlich oder in elektronischer Form sowie unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit,…
Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch tätig werden, wenn ihr oder ihm auf sonstige Weise Umstände aus ihrem oder…
Die oder der Polizeibeauftragte teilt der Einsenderin oder dem Einsender schriftlich unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, welche Erledigung die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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