§ 5 Abs. 2 PreisGDer Direktor für Wirtschaft kann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen.
§ 7 Abs. 1 PreisGAnordnungen des Direktors für Wirtschaft werden durch die obersten Landesbehörden ausgeführt, soweit er sich die Ausführung nicht selbst vorbehält. Anordnungen,…
§ 2 Abs. 2 Nr. b) PreisGdie obersten Landesbehörden, soweit nicht der Direktor für Wirtschaft zuständig ist.
§ 8 Abs. 1 PreisGDie Preisüberwachung üben die obersten Landesbehörden aus. Der Direktor für Wirtschaft kann hierzu allgemeine Anordnungen erlassen, bindende Richtlinien…
§ 6 Abs. 1 PreisGAnordnungen des Direktors für Wirtschaft werden im Amtsblatt der Verwaltung für Wirtschaft verkündet.