Nr 45 Abs. 1 PreisLSWertansatz des betriebsnotwendigen Vermögens
Das Anlagevermögen ist mit dem kalkulatorischen Restwert nach Maßgabe der Vorschriften für die Abschreibungen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten anzusetzen…
§ 7 Abs. 3 AGebVAllgemeine Gebührenverordnung
Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
Anlage Nr. 7 AEAusglVVerordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
Kalkulatorische AbschreibungenAusgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um…
§ 44 Abs. 1 SN-13864Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen…
§ 13 Abs. 1 SächsKAGSächsisches Kommunalabgabengesetz
Den Abschreibungen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1) können die Wiederbeschaffungszeitwerte oder die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zugrunde…