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1Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die von ihm geförderten Schulgebäude und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung für einen anderen als den bei der Beitragsgewährung bestimmten Zweck verwendet werden. 2Der Ausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, mindestens jedoch nach dem Restwert, der aus den Herstellungs- oder Anschaffungskosten abzüglich der nach gleichen Jahresbeträgen berechneten Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der gewöhnlichen Nutzungsdauer zu ermitteln ist.