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Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, gilt die Verordnung über den Inhalt der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV) vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) entsprechend.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor dem…
Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das…
Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungswerke gilt die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I…
Für die inhaltlicheAusgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungswerke gilt die Prüfungsberichtsverordnung[8] vom 3. Juni 1998 (BGBl. I…
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in…
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.