§ 4 Abs. 1 FinRVVVerordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer
Der hinreichende Risikotransfer eines Finanzrückversicherungsvertrages ist durch eine Risikoprüfung (Risikotransfertest) zu belegen, es sei denn, der…
§ 167 Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Versicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge schließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, müssen sicherstellen, dass sie die aus…
§ 7 Abs. 1 FinRVVVerordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer
Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen des Risikomanagementsystems und des internen Kontrollsystems geeignete interne Verwaltungs- und…
Art. 210 Abs. 3 Buchst. b 32009L0138Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um…
§ 170 Nr. 2 Buchst. c VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
wie Unternehmen durch geeignete interne Verfahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu ermitteln haben.