§ 1 Abs. 1 Nr. 1 PrüfVAnwendungsbereich
Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene,
Art. 51a Abs. 6 32009L0138Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Ein gesonderter Bericht, der vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft erstellt wird und eine Beschreibung der Art und der Ergebnisse der Prüfung…
§ 35 Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert über das Ergebnis.
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 PrüfVBewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung
das zu prüfende Unternehmen den Bericht des Sachverständigen über die Prüfung des Bewertungsmodells in gedruckter oder elektronischer Form vorhält.
§ 9 Abs. 1 PrüfVBewertung
Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beachtet wurden.