§ 31 Abs. 3 PStVVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein…
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c BevStatGGesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
bei Mehrlingsgeburten: Registernummer des jeweils zuvor geborenen Mehrlingskindes,
§ 10b MeldDÜV NRWVerordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Meldebehörden übermitteln zum Zwecke der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld bei der Anmeldung von Drillingen oder höhergradigen Mehrlingen durch das…
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 MuSchSoldVVerordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen
bei Mehrlingsgeburten und
§ 57 Abs. 6 Nr. 16 PStVVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,