§ 1 Abs. 3 PStGPersonenstandsgesetz
Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.
§ 62 Abs. 1 PStVBesonderheiten bei Mitteilungen
Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
§ 16 Abs. 4 PStVHaupteintrag
Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
§ 1 Abs. 1 PStVO NRWVerordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
Die Gemeinden sind die für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) nach § 1 Abs. 2 Personenstandsgesetz. Sie nehmen die ihnen insoweit…
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SächsPStVOSächsische Personenstandsverordnung
zum Rechtsträger des Standesamtes oder im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zu einer der kooperierenden Gemeinden in einem Dienst- oder…