§ 5 Abs. 2 PStGPersonenstandsgesetz
Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.
§ 3 Abs. 2 PStGPersonenstandsgesetz
Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der…
§ 11 Abs. 1 Nr. 6 PStVAnforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
die Beurkundungsdaten, gegliedert in Erstbeurkundung und Folgebeurkundungen für eine weitere Folgebeurkundung unter automatischer Vergabe der nach § 17 Satz 1…
§ 66 Abs. 1 PStVFortführung von Altregistern
Eine Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag in einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder Standesregister (Altregister) ist am…
§ 56 Abs. 2 PStGPersonenstandsgesetz
Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden und elektronischen…