§ 9 Abs. 1 PStVPersonenstandsregister, Registerinhalt
Die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister bestehen aus Registereinträgen, die auf Dauer lesbar und unveränderbar zu speichern sind.
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 PStVAnforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
eine Zusammenstellung aller Beurkundungsdaten als Personenstandseintrag nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 auf Dauer unveränderbar gespeichert wird,
§ 3 Abs. 2 PStGPersonenstandsgesetz
Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der…
§ 73 Nr. 4 PStGPersonenstandsgesetz
den Aufbau und die Darstellung der elektronischen Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55),
§ 10 Abs. 2 Nr. 5 PStVAnforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern
die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der Einträge im Personenstandsregister und im Sicherungsregister im Datenverarbeitungssystem protokolliert wird…