§ 61 Abs. 1 PStGPersonenstandsgesetz
Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5…
§ 62 Abs. 2 PStGPersonenstandsgesetz
Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
§ 63 Abs. 3 PStGPersonenstandsgesetz
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
§ 56 Abs. 1 PStVMitteilungen an das Standesamt
Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:
§ 64 Abs. 3 Nr. 2 PStVAbrufverfahren
die abrufende Person und Stelle,