Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation verfügt und die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut beantragt, kann zum Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.
Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, so ist eine von einer zuständigen Stelle des Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt ist.
Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem…
eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang…
Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem…
Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die…
Über die Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.