Anlage 2 PsychThApprO
(zu § 8 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 473 - 475)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 473 - 475)