§ 20 Abs. 1 PsychThGRegelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an das Studium nach § 9…
§ 22 Abs. 1 PsychThGZuständigkeit von Behörden
Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die psychotherapeutische Prüfung abgelegt hat.…
§ 23 Abs. 1 PsychThApprOApprobationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung.
§ 3 Abs. 2 ZustVO HB NRWVerordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe
Die Entscheidung über die Anerkennung von Hochschulen als Ausbildungsstätte nach § 6 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes wird im Einvernehmen mit dem für die…
Einziger Paragraf Abs. 3 Nr. - AkHeilbGWertG SL 2005Gesetz zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen Vom 8. März 2005*
vor der Sachverständigenkommission bei der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, wenn der Bewerber oder die Bewerberin einen Antrag auf Erteilung der…